Samuel Zuberbühler
will mit Zwischennutzung des Waaghauses die Innenstadt beleben.
Von links: Monika Fürer, Vertreterin der KFK Immobilien AG, Rechtsanwalt Urs Pfister und Einsprecher Alex K. Fürer. tb
Am Montag luden die Einsprecher gegen den Neubau der Sana Fürstenland zu einer Medienorientierung. Die Gründe für den aktuellen Rekurs sind die gleichen wie bei den früheren Einsprachen. Noch immer habe keine inhaltliche Prüfung stattgefunden, betonen sie.
Werk 1 «Bisher fand keine inhaltliche Beurteilung des Projekts bzw. der Einwände der Rekurrenten statt», stellt Urs Pfister als Rechtsvertreter von Alex K. Fürer und der KFK Immobilien AG fest. Deshalb wehrten sich seine Mandanten gegen den Vorwurf, sie würden immer wieder neue Einsprachen erheben. Schliesslich sei eben noch immer nicht geprüft worden, ob das Gebäude zu lang, zu hoch und zu breit sei. Bisher seien beide ihre Rekurse aus verfahrensrechtlichen Gründen gutgeheissen worden, erinnert Pfister. Ausserdem hätten in den Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren immer wieder der Stadtrat Gossau sowie das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) sowie die kantonale Denkmalpflege das Projekt beurteilt. «Man kann kaum erwarten, dass ein Amt beim 5. Mal plötzlich anders urteilt, wenn es ein Projekt viermal durchgewunken hat», so Pfister. Entsprechend brauche es eine Beurteilung durch eine «nicht vorbefasste Fachstelle oder Fachleute.» Der Rekurs erfolgt gegen den Entscheid der Stadt Gossau und des AREG, welches den von der Stadt erlassenen Sondernutzungsplan Bahnhofstrasse-Kirchstrasse anfangs September genehmigt hat.
Als Begründung führen die Rekurrenten an, das bestehende Ortsbild werde durch den «Betonklotz» förmlich erschlagen. Für die eigentlichen Pflegeheimbetten sei ausserdem kein so grosser Bau erforderlich, ein wesentlicher Teil des Volumens werde für die Alterswohnungen gebraucht. Auch die Verkehrsregelung, fehlende Parkplätze und eine nicht vorhandene Platzreserve an diesem Standort bemängeln die Rekurrenten. Sie beantragen die Einholung eines Gutachtens des Schweizer Verbandes für Raumplanung und Umweltschutz und des Eidgenössisches Natur- und Heimatschutzes, um prüfen zu lassen, ob das geplante Vorhaben aus ortsplanerischer bzw. denkmalpflegerischer Sicht passend sei. Es befänden sich fünf schutzwürdige Gebäude in unmittelbarer Nähe des geplanten Baus. Zusätzlich fordern die Rekurrenten ein Verkehrsgutachten ein.
Auch die fehlende Visierung wird bemängelt, wobei sich Pfister auf eine Verfügung des Baudepartements in einem Planverfahren von 2011 in Rapperswil-Jona und ein Urteil des Verwaltungsgerichts von 2014 stützt. «Wenn ein Sondernutzungsplan ‘praktisch’ eine Baubewilligung darstellt, muss zwingend eine Visierung des Vorhabens erfolgen», heisst es dazu im Rekursschreiben. Gemäss Rechtsauffassung der Rekurrenten liege durch die Nichtvisierung eine Rechtsverletzung vor und das Verfahren sei entsprechend zu wiederholen.
Die Rekurrenten bemängeln auch die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten für die Bevölkerung. Zwar sei ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden, allerdings habe die Bevölkerung weder bei der Definition des Leistungsangebots, bei der Standortwahl oder der Beurteilung der einzelnen Projekte eine Mitwirkungsmöglichkeit gehabt. «So wie die Planung für das Vorhaben ‘Sana Fürstenland’ abgelaufen ist, hatte die Bevölkerung eigentlich gar nichts zu sagen», steht im Rekurs. Auch die Aufhebung des Teilzonenplans kritisiert Pfister, schliesslich umfasse der Sondernutzungsplan auch Flächen, die heute der Nutzung «öffentliche Strasse» gewidmet seien und neu als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen betrachtet würden. Weiter sieht Pfister eine präjudizierende Wirkung des Sondernutzungsplans Sana Fürstenland für die Gesamtrevision der Ortsplanung. Eine solche Wirkung sei allein schon aufgrund der Grösse des Bauvorhabens gegeben. Sofern der Rekurs gegen den Sondernutzungsplan nicht ohnehin zu schützen sei, müsse das Rekursverfahren zumindest sistiert werden, bis ein überarbeitetes Ortsbildinventar und eine überarbeitete rechtsgültige Schutzverordnung vorliege sowie die Gesamtrevision der Ortsplanung der Stadt Gossau rechtskräftig sei, beantragen die Rekurrenten.
Weiter führt Pfister aus, der Bedarf für das überdimensionierte Bauvolumen sei nicht ausgewiesen, die Standortevaluation rechtsfehlerhaft erfolgt und es lägen verschiedene Verletzungen der Vorschriften für Sondernutzungspläne vor. Wenn der Sondernutzungsplan nicht rechtmässig sei, falle auch die Begründung für die Änderung des Baulinienplans «Korrektion der Kirchstrasse» von 1909 und die Änderung des Überbauungsplans von 1912. Damit sei auch der Entscheid zu diesen beiden altrechtlichen Plänen aufzuheben.
Von Tobias Baumann
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