Wo bleibt das Öffentlichkeitsprinzip?
Die restriktive Auslegung des Öffentlichkeitsprinzips durch die St. Galler Regierung sorgt für Unbehagen.
Mehr Transparenz ist auch im Kanton St. Gallen zu fordern. Bild: pd
Die restriktive Auslegung des Öffentlichkeitsprinzips durch die St. Galler Regierung sorgt für Unbehagen.
Transparenz Sie liess zwar richtigerweise die Ursachen der Krise bei der Führung der Kantonspolizei untersuchen. Doch die Analyse bleibt weitgehend geheim, es ist nur kommuniziert worden, dass die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten konkretisiert und die interne Kommunikation verbessert werden soll. Wie es zu den Vorfällen kommen konnte, bleibt unter einem Feigenblatt verborgen. Dabei besteht grosses Interesse in einer breiten Öffentlichkeit, wie weit die Gerüchte, die gegenwärtig im Umlauf sind, der Realität entsprechen. Die Regierung macht den Daten- und Persönlichkeitschutz geltend. Ausserdem wandte sich der Generalsekretär des Sicherheits- und Justizdepartements mit einem Schreiben an die Mitarbeitenden, in dem er mit einer Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung bei der Staatsanwaltschaft droht, wenn weitere «Leaks» festzustellen seien. Mit allen Mitteln wird also versucht, die Zustände zu verheimlichen. Das hat zur Folge, dass noch mehr Misstrauen gesät wird. Auch bei der Krise der Arbeitslosenversicherung im Amt für Wirtschaft und Arbeit bleiben die Ursachen für die zerrütteten Verhältnisse weitgehend im Dunkeln.
Früheres bleibt im Dunkeln
Bei der Aufarbeitung von früheren Missständen zeigt sich die Regierung alles andere als grosszügig. Natürlich kann die heutige Regierung für die in den Jahren 1950 bis 1990 vom Migrationsamt (früher Fremdenpolizei) vollständig vernichteten Akten nicht verantwortlich gemacht werden, doch könnte sie auf einem anderen Weg untersuchen lassen, wie in dieser Zeit mit Gesuchen verfahren worden ist. Bei der illegalen Medikamentenabgabe in den psychiatrischen Anstalten Wil und St. Pirminsberg will die Regierung die Problematik nur in einer Studie zur Geschichte der Fürsorge berücksichtigen, wo sie wohl nur am Rand dargestellt wird, während eine Gesamtdarstellung gewünscht ist. Sie sieht auch keinen Handlungsbedarf, die Thematik der anonymen Samenspender bis 2001 aufzuarbeiten.
Das kantonale Gesetz über Aktenführung und Archivierung enthält restriktive Schutzfristen, die dringend überprüft werden müssen. Für Sachakten gilt eine Frist von 30 Jahren. Beim Persönlichkeitsschutz ist ebenfalls eine Überprüfung erforderlich, da er sehr weit reicht.
Öffentliches Interesse geht vor
Wenn es um die berufliche Tätigkeit leitender Staatsangestellter geht, die bei Medienkonferenzen häufig zugezogen werden, wie auch um Mitglieder des Polizeikommandos, überwiegt das öffentliche Interesse weitgehend. Deren Fehlverhalten gilt es demzufolge öffentlich zu machen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses oder des Persönlichkeitsschutzes kann hier nicht geltend gemacht werden. Hier hat das Öffentlichkeitsprinzip Vorrang. Es geht hier nicht um ungerechtfertigte Angriffe aus der Politik, den Medien oder durch Bürgerinnen und Bürger, sondern einzig um die Klärung von unhaltbaren Zuständen und ungenügender beruflicher Aufgabenerfüllung. Das Bundesgericht geht denn auch in seiner Praxis davon aus, dass Spitzenkräfte aufgrund ihrer Funktion, ihres Gehalts und ihres Handlungsspielraums eine höhere personelle und situative Belastungsgrenze aufweisen müssen.
Selbstbeweihräucherungen
Problematisch im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips ist auch die neue Mode, Geschäftsberichte von Behörden und ihren Anstalten nicht mehr als sachliche Berichte zu veröffentlichen, sondern als Glanzprospekte. Doch Politik und Öffentlichkeit wünschen sich nach wie vor keine teuren Selbstbeweihräucherungen unter Ausschluss von Problembereichen, sondern eine wahrheitsgetreue Berichterstattung. Nicht von ungefähr kritisiert die Staatswirtschaftliche Kommission des St.Galler Kantonsrates, dass im Geschäftsbericht 2025 der Regierung Zielkonflikte und Umsetzungsprobleme teilweise nur am Rand oder gar nicht sichtbar werden. Daher wirke die Darstellung oft eher beschönigend. Für die Staatswirtschaftliche Kommission stellt sich verständlicherweise die Frage, ob die Geschäftsberichte nicht stärker auf ihren Nutzen für die parlamentarische Oberaufsicht auszurichten sind, unter anderem mit sichtbarer Benennung von Herausforderungen.
Sogar eine Informationspflicht
Das sanktgallische Öffentlichkeitsgesetz sieht sogar eine Informationspflicht vor, soweit die Verwaltungstätigkeit von öffentlichem Interesse ist. Dieses Interesse ist dann besonders gross, wenn es um Missstände geht, die behoben werden müssen. Jede Person hat nach diesem Gesetz Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das heisst, dass auch Berichte zu Führungsproblemen prinzipiell öffentlich gemacht werden müssen. Als amtliches Dokument gilt jede Aufzeichnung, die die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft.
Diese Ausgangslage macht überdies «Off-the-record»-Vereinbarungen bei Treffen von Medienvertretern mit Führungsangestellten von Verwaltungen und staatlichen Anstalten obsolet. Sachliche Informationen aus dem behördlichen Wirken unterstehen natürlich ebenfalls dem Öffentlichkeitsprinzip, sofern keine Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte tangiert werden. Leider ist das bei vielen der Kommunikationsbeauftragten im Kanton St. Gallen noch nicht angekommen. Sie verstehen sich als Sieb,
das Informationen zurückhält, die Fehlleistungen aufzeigen, und verbreiten häufig Worthülsen statt
wirklichkeitsnahe Informationen. Ihre Hauptaufgabe aber wäre, ebenfalls gestützt durch das Öffentlichkeitsprinzip, die Informationsbedürfnisse der Medienvertreter bestmöglich zu befriedigen. Kommunikationsverantwortliche, die sich diesem Auftrag verschliessen, nehmen ihre wichtigste Aufgabe nicht wahr. Auch im Blick auf Bundesbern, das bei den viel zu zahlreich gewordenen Kommunikationsbeauftragten 25 Millionen sparen will, stellt sich die Frage, ob nicht auch im Kanton St. Gallen namentlich auf jene Medienbeauftragten verzichten werden könnte, die es vorziehen, Informationen vorzuenthalten, allenfalls um ihre Chefs zu schonen, statt diese wahrheitsgetreu
weiterzugeben.
Von Franz Welte
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