Florian Kobler
sorgt sich um den Mangel an altersgerechten Wohnungen im Kanton.
Symbolbild.
Über 40 Jahre nach seiner Einführung wird das kantonale Volksschulgesetz totalrevidiert. Die Regierung hat den überarbeiteten Entwurf nun in die öffentliche Vernehmlassung geschickt – mit dem Ziel, Schulstrukturen flexibler zu gestalten und den Schulträgern mehr Eigenverantwortung zu geben.
Bildung Im Zuge der Totalrevision wurde das Gesetz inhaltlich gestrafft und auf das Wesentliche reduziert. Überholte oder doppelt geregelte Bestimmungen wurden gestrichen, Detailregelungen auf Verordnungsstufe verschoben und Widersprüche beseitigt. Das Ergebnis ist ein schlankeres, verständlicheres Regelwerk, das sich auf grundlegende Prinzipien und Zuständigkeiten beschränkt und künftig einfacher an neue Entwicklungen im Bildungsbereich angepasst werden kann.
Ein zentrales Anliegen der Revision ist mehr Durchlässigkeit im Schulalltag. Die bisherige Gliederung in zwei Jahre Kindergarten, sechs Jahre Primarstufe und drei Jahre Oberstufe erzeugt insbesondere beim Übergang vom Kindergarten in die Primarschule starre Strukturen. Das neue Gesetz orientiert sich stattdessen an den drei Zyklen des Lehrplans und lässt den Schulträgern neben der herkömmlichen Schulorganisation auch flexible Alternativen offen. Altersdurchmischte Klassen bleiben möglich, konkrete Modelle werden für den ersten und zweiten Zyklus nicht vorgegeben.
Auf der Oberstufe – dem dritten Zyklus – soll die Durchlässigkeit gezielt gestärkt werden. Bisher ist die Mehrheit der Oberstufen in getrennte Züge wie Sek und Real aufgeteilt. Künftig legt das Gesetz keine bestimmten Modelle mehr fest, sodass die Schulorganisation stärker an den individuellen Lern- und Entwicklungsständen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden kann.
Auch die Zuständigkeiten werden neu geregelt: Die bisherigen Erlasskompetenzen des Bildungsrats entfallen. Dieser soll die Regierung und das zuständige Departement künftig in strategischen Bildungsfragen beraten. Die administrative Schulaufsicht wird durch ein neues Verfahren ersetzt, das den Fokus auf Schulqualität und Qualitätsentwicklung legt. Den Schulträgern verschafft dies insgesamt mehr Handlungsspielraum. Ebenfalls neu geregelt wird der landeskirchliche Religionsunterricht: Er bleibt zwar Aufgabe der anerkannten Religionsgemeinschaften, soll jedoch künftig zu Randzeiten des Stundenplans stattfinden, um die Schulen bei der Planung zu entlasten.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Sonderpädagogik. Neu erlaubt das Gesetz ausdrücklich, dass verstärkte sonderpädagogische Massnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der Regelschule umgesetzt werden können. Damit erhalten Kinder und Jugendliche mit entsprechendem Förderbedarf die Möglichkeit, in ihrem gewohnten schulischen Umfeld unterstützt zu werden, ohne zwingend eine Sonderschule besuchen zu müssen. Die Kosten für diese verstärkten Massnahmen teilen sich Kanton und Schulträger künftig je hälftig. Einfachere sonderpädagogische Angebote wie die Integrierte schulische Förderung, die Logopädie oder die Psychomotoriktherapie bleiben hauptsächlich in der Verantwortung der Schulträger. Zur besseren Koordination wird zudem ein paritätisch zusammengesetzter Lenkungsausschuss eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreter von Kanton, politischen Gemeinden und Schulträgern angehören.
Auch Familien profitieren von den Änderungen: Eltern sollen ihr Kind künftig einmal pro Schuljahr für maximal 35 Schultage für einen Urlaub vom Unterricht dispensieren lassen können. Ausserdem werden die sogenannten Joker-Halbtage von zwei auf vier pro Schuljahr erhöht.
Der Gesetzesentwurf liegt nun bis zum 3. Juli 2026 öffentlich auf und ist unter einsehbar. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung fliessen in die Weiterentwicklung des Projekts ein. Die Regierung plant, den überarbeiteten Entwurf Ende 2026 dem Kantonsrat zu unterbreiten. In Kraft treten kann das neue Volksschulgesetz frühestens im August 2028.
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